Die wichtigsten Punkte
- Gesetz tritt in Kraft: Ab dem 31. März 2026 erkennt Dänemark Gesicht, Stimme und Körper als geistiges Eigentum an, verankert in einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes.
- Rechtlicher Mechanismus: Der Schutz gilt lebenslang plus 50 Jahre nach dem Tod, mit extraterritorialer Wirkung für Inhalte, die über dänische Server verbreitet werden.
- Offene Fragen: Ungeklärt bleibt das Verhältnis zur DSGVO und zum Digital Services Act der EU – dies während Kopenhagen turnusgemäß den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.
Die Regelung und ihr Anwendungsbereich
Dänemark hat sein Urheberrechtsgesetz geändert und dabei zwei neue Schutzmechanismen eingeführt: einen allgemeinen Schutz, der die öffentliche Verbreitung realistischer digitaler Nachbildungen von Aussehen, Stimme und Bewegungen einer Person ohne deren Einwilligung untersagt, sowie einen besonderen Schutz für ausübende Künstler, der sich auf ihre Darbietungen erstreckt. Die politische Einigung, aus der der Gesetzestext hervorging, geht auf den 26. Juni 2025 zurück und fand parteiübergreifende Zustimmung im Parlament.

Der Schutz gilt für jede Person, deren Abbild auf dänischem Staatsgebiet reproduziert oder verbreitet wird – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Ein Deepfake, das von einem in Dänemark stehenden Server hochgeladen wird, fällt unter das Gesetz, selbst wenn die abgebildete Person keine dänische Staatsbürgerin ist.
Ausnahmen und Grenzen der Anwendung
Satire, Parodie, Karikatur und gesellschaftliche Kritik bleiben vom Verbot ausgenommen. Als Unterscheidungskriterium nennt der Gesetzgeber die Kennzeichnung des Inhalts: Ist eine künstlich erzeugte Nachbildung eindeutig als solche markiert, gilt das Risiko einer Verwechslung mit der Realität als gering. Handelt es sich dagegen um Desinformation, die Rechte oder Interessen Dritter schädigen kann, hat der Schutz Vorrang vor der Ausnahmeregelung.
Kulturminister Jakob Engel-Schmidt, treibende Kraft hinter dem Vorschlag, erklärte, das Gesetz solle das Recht jedes Menschen auf den eigenen Körper, die eigene Stimme und die eigenen Gesichtszüge festschreiben.

Instrumente für Bürger und Plattformen
Die Anbindung des Schutzes an das Urheberrecht erlaubt es Dänemark, auf eine bereits erprobte rechtliche Infrastruktur zurückzugreifen: Verletzungsstandards, Notice-and-Takedown-Verfahren und Sanktionen, die bereits in anderen Bereichen des europäischen Urheberrechts Anwendung finden. Eine betroffene Person kann nun die Entfernung eines Inhalts verlangen, eine Entschädigung erhalten, ohne einen Reputationsschaden nachweisen zu müssen, und die Plattform zur Verantwortung ziehen, wenn diese nicht eingreift.
Die gewählte Konstruktion macht Stimme und Bild zu potenziell übertragbaren und kommerziell verwertbaren Rechten und verlagert die Fragestellung vom Bereich des Datenschutzes in den des Eigentums.
Reaktionen und ungelöste Fragen
In der europäischen Rechtsgemeinschaft stößt die dänische Entscheidung sowohl auf Zustimmung als auch auf Vorbehalte. Der Rückgriff auf das Urheberrecht wird von manchen Beobachtern als robusteres Durchsetzungsinstrument angesehen als Verleumdungs- oder Persönlichkeitsrechtsnormen, die bei Entfernungsanordnungen historisch mehrdeutiger waren. Offen bleiben die Fragen zur Abstimmung mit der DSGVO und den Pflichten aus dem Digital Services Act der EU, ebenso wie die praktische Frage der Anwendung bei Verstößen, die außerhalb der dänischen Grenzen ihren Ursprung haben.

Da der turnusgemäße Vorsitz im Rat der EU derzeit bei Kopenhagen liegt, könnte das dänische Gesetz zum Referenzmodell für einen gemeinschaftlichen Vorschlag zu Rechten der digitalen Identität werden.
